Sehr geehrter Kunde,

sicherlich haben Sie den Medien entnommen, dass das Fernabsatzgesetz, was sich bislang nur auf den Einkauf von Waren im Internet bezog, nun auf die Erbringung von Dienstleistungen über das Internet ausgeweitet hat.

Der Gesetzgeber stärkt damit die Rechte der Verbraucher -  nämlich Ihre.

In Zukunft sind wir als Makler gesetzlich verpflichtet, Sie vor der Weitergabe von Informationen und der Übersendung von Exposés über Ihre Verbraucherrechte aufzuklären.

Was viele Interessenten nicht wissen: Mit Übersendung des von Ihnen angeforderten Exposés entsteht bereits ein Vertrag, ein so genannter Maklervertrag.

Was bedeutet das für Sie als Interessent? Vielen unserer Kunden macht schon das Wort „Maklervertrag“ Angst, denn wer möchte sich schon vor einer Besichtigung eines eventuell in Frage kommenden Objektes an einen Makler binden? Wir verstehen dies nur zu gut und möchten Sie deshalb über die Hintergründe aufklären.

Wie wird ein Maklervertrag geschlossen? Mit Ihrer Anfrage zu einer Immobilie bieten Sie uns, dem Makler, einen sog. Maklervertrag an (d.h. das Angebot zum Maklervertrag). Wenn wir Ihnen dann die gewünschten Informationen weiterleiten (Exposé, Lage der Immobilie), wird der Maklervertrag geschlossen. (= die Annahme des Maklervertrages)

Seit dem 13.06.2014 sind wir vom Gesetz her verpflichtet, Sie über Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht aufzuklären. (Gesetz§312c ff BGB)

Da es sich hierbei um eine Dienstleistung handelt, bedeutet das für Sie, dass wir diese Dienstleistung, (die Übersendung des Exposés) erst nach Ablauf von 14 Tagen erbringen.

Es geht auch schneller:  die 14-tägige Frist können Sie umgehen, indem Sie uns ausdrücklich beauftragen, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der beauftragten Dienstleistung zu beginnen. Vor Übersendung des Exposés erhalten Sie von uns eine Information über Ihre Rechte sowie die Möglichkeit des Verzichts auf Ihr Widerrufsrecht. Dies können Sie erklären, in dem Sie uns Ihren Wunsch und die Kenntnis darüber per E-Mail mitteilen. Sobald uns diese Verzichtserklärung vorliegt, ist der Weg frei für die Übersendung des Exposés. (Der sogenannte Maklervertrag ist damit entstanden.)

Es bedeutet aber keinesfalls, dass Ihrerseits irgendeine Zahlung zu leisten ist. Erst wenn Sie sich für diese mit Exposé nachgewiesene Immobilie entscheiden sollten, der Mietvertrag geschlossen bzw. der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde, fällt die vereinbarte Makler-Courtage (=Provision) an.

Sehr geehrte Kunden, wir können verstehen, dass Sie verärgert sind über diese, für Sie zunächst recht umständliche Abwicklung, ein Exposé bzw. einen Termin zu erhalten. Auch für uns entsteht durch die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Vorgehensweise ein wahnsinniger Mehraufwand, auf den wir gerne verzichten würden.

Leider jedoch sind wir gesetzlich gezwungen, die Vorschriften zu beachten.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, scheuen Sie nicht, uns anzurufen. Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

Schulze Immobilien

Luisenstr. 6, 65185 Wiesbaden

Tel. 0611-1747231, 01736673824

E-Mail: s-ap@gmx.de